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   BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16   

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BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16 (https://dejure.org/2021,12815)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16 (https://dejure.org/2021,12815)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16 (https://dejure.org/2021,12815)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 2 VersAusglG, § 15 VersAusglG, § 17 VersAusglG, § 45 Abs 1 VersAusglG, § 4 Abs 5 BetrAVG
    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Gegenüberstellung der in der externen Zielversorgung zu erlangenden Versorgungsleistung mit der bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwartenden ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Ermittlung der fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung; Heranziehen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Gegenüberstellung der in der externen Zielversorgung zu erlangenden Versorgungsleistung mit der bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung zu erwartenden ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078). b) Zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat das Familiengericht festzustellen, welche Versorgungsleistung ...

  • rechtsportal.de

    Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte; Ermittlung der fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung; Heranziehen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Externe Teilung von rückstellungsfinanzierten Versorgungsanrechten

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Externe Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte

Besprechungen u.ä.

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebliche Altersversorgung und Versorgungsausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 229, 213
  • NJW-RR 2022, 1
  • MDR 2021, 750
  • FamRZ 2021, 1103
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 26.05.2020 - 1 BvL 5/18

    Externe Teilung im Versorgungsausgleich ist bei verfassungskonformer

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Zur externen Teilung rückstellungsfinanzierter Versorgungsanrechte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 5/18) vom 26. Mai 2020 (FamRZ 2020, 1078).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (BVerfG FamRZ 2020, 1078) zwar erkannt, dass § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig ist.

    Wenn die externe Teilung nach § 17 VersAusglG dazu führt, dass der erwartbare Ertrag des neuen Anrechts im Vergleich zur Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person verringert ist, bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung (BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 44 ff.).

    Auch die Beschränkung dieser verfassungsrechtlich geschützten Position bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn der Ausgleichsberechtigte infolge externer Teilung mit niedrigeren Versorgungsleistungen rechnen muss als die Kürzung auf Seiten des Ausgleichspflichtigen beträgt und als er selbst erhielte, wenn auch ihm ein Anrecht durch interne Teilung im ursprünglichen Versorgungssystem übertragen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 56 ff.).

    Bei der Berechnung des Kapitalwerts zur Durchführung der externen Teilung müssen die gegenläufigen Grundrechtsbelange sowohl des Arbeitgebers auf der einen Seite als auch des Ausgleichsberechtigten und des Ausgleichspflichtigen auf der anderen Seite zu einem verfassungsrechtlich vertretbaren Ausgleich gebracht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 62 ff.).

    Es ist verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, wenn die Grenze für hinnehmbare Transferverluste bei 10 % gezogen wird (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 77 ff.).

    Dem Arbeitgeber muss jedoch die Möglichkeit bleiben, angesichts des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags doch auf die für ihn gemäß § 13 VersAusglG kostenneutrale interne Teilung auszuweichen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 89 ff.).

    d) Unter Einhaltung der vorgenannten Kriterien für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung sind auch eine mittelbare Benachteiligung von Frauen (Art. 3 Abs. 2 GG) und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der direkten und der indirekten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung nicht zu besorgen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 93 ff.).

    Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für eine verfassungskonforme Rechtsanwendung bei der externen Teilung in den Fällen des § 17 VersAusglG verlangen demgegenüber eine individuell-konkrete Abwägung zwischen den anerkennenswerten Interessen des jeweils betroffenen Versorgungsträgers, bei der externen Teilung nur einen aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 70, 73) und dem berechtigten Interesse insbesondere der jeweils ausgleichsberechtigten Person, dass die künftige Versorgungsleistung in ihrer Zielversorgung nicht unverhältnismäßig geringer ausfällt als die Versorgungsleistung, die sie bei einer fiktiven internen Teilung im System der Quellversorgung hätte erlangen können.

    Diese Auffassung trifft zu, denn diese Sichtweise wird bereits durch das Petitum des Bundesverfassungsgerichts nahegelegt, dass das Familiengericht den vom Quellversorgungsträger vorgeschlagenen Ausgleichswert (nur dann) anpassen müsse, wenn aus ihm "weder bei dem gewählten Zielversorgungsträger noch bei der gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG aufnahmeverpflichteten Versorgungsausgleichskasse noch bei der aufnahmebereiten gesetzlichen Rentenversicherung eine verfassungsrechtlich ausreichende Versorgung begründet werden" kann (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91).

    Denn von einer Zweckverfehlung ist nicht auszugehen, wenn aus der vom Ausgleichspflichtigen hinzunehmenden Kürzung seines Anrechts lediglich "infolge versicherungstypischer Umstände aus der Sphäre der ausgleichsberechtigten Person" eine betragsmäßig geringere Leistung aus dem in der Zielversorgung begründeten Anrecht resultiert (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 52).

    Dies gilt insbesondere dann nicht, wenn die Zielversorgung gegenüber der Quellversorgung über wertbildende Vorzüge - z.B. bessere Leistungen, höhere Leistungsdynamik, Kapitalisierungsrechte, höherer Insolvenzschutz, Gewährung von Zuschüssen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. Borth FamRZ 2020, 1053, 1059) - verfügt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 76), die nur mit einem Barwertvergleich sachgerecht abgebildet werden könne.

    Vor einer solchen Entscheidung ist dem Versorgungsträger Gelegenheit zu geben, von seinem Verlangen nach externer Teilung Abstand zu nehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 Rn. 91).

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 540/14

    Versorgungsausgleich: Wahl des Diskontierungszinssatzes bei einer betrieblichen

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grundsätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweilige Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 16).

    Bei betrieblichen Direktzusagen, in denen der Arbeitgeber keine Kapitaldeckung schafft, sondern die von ihm gegenüber der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtungen in Form von Rückstellungen in seiner Handelsbilanz abbildet (sogenannte rückstellungsfinanzierte Versorgungszusagen) hat es der Senat - im Einklang mit den Empfehlungen in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. auch Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56) - in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung als realitätsnah und anrechtsspezifisch gebilligt, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistungen als Abzinsungsfaktor den handelsrechtlichen Diskontierungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB in der bis zum 16. März 2016 gültigen Fassung (aF) iVm §§ 1, 6 RückAbzinsVO verwendet (grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.).

    Die bisherige Rechtsprechung des Senats beruhte dabei - wie auch die grundlegende Konzeption des Gesetzes selbst - auf dem gedanklichen Ausgangspunkt, dass sich der Teilhabeanspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten unabhängig von den Renditeerwartungen der Zielversorgung nach dem Prinzip der Tauschgerechtigkeit in verfassungsgemäßer Weise dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des auf den Stichtag des Ehezeitendes bezogenen Versorgungsvermögens zugewiesen wird, wenn zur versicherungsmathematischen Ermittlung dieses Vermögens, d.h. des Barwerts der aus dem auszugleichenden Anrecht der ausgleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen, keine Rechnungsgrundlagen herangezogen werden, die zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung der ausgleichsberechtigten Person führen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 209, 218 = FamRZ 2016, 781 Rn. 43).

  • BGH, 24.08.2016 - XII ZB 84/13

    Versorgungsausgleich: Externe Teilung eines betrieblichen Anrechts bei bereits

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Soweit der Senat in diesem Zusammenhang allerdings ausgesprochen hat, dass nach der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) im Versorgungsausgleich für die Ermittlung des Barwerts künftiger Leistungen aus einer Direktzusage auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskontierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2, 6 RückAbzinsVO heranzuziehen ist, der sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem siebenjährigen Betrachtungszeitraum ableitet, während die gemäß § 6 a RückAbzinsVO handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre außer Betracht bleiben soll (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 31 ff.), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.

    Dies hatte der Senat keineswegs verkannt und den Versorgungsträger, der einen solchen Mehraufwand nicht zu tragen bereit war, auf die Möglichkeit der kostenneutralen internen Teilung verwiesen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 34).

  • BGH, 11.05.2016 - XII ZB 615/13

    Versorgungsausgleich: Diskontierungszinssatz für die Ermittlung des Barwerts der

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Entscheidung des Senats vom 11. Mai 2016 (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 22 ff.) nichts anderes.

    Diesem Sachverhalt lag jedoch ein Ehezeitende am 30. November 2009 zugrunde, mithin ein Stichtag nach der Änderung der handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BGBl. I S. 1102), nach dessen Inkrafttreten am 25. Mai 2009 der steuerliche Rechnungszins nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG auch nach den Intentionen des Gesetzgebers nicht mehr als Abzinsungsfaktor im Versorgungsausgleich verwendet werden sollte (vgl. Stellungnahme des Rechtsausschusses des Bundestags BT-Drucks. 16/11903 S. 56; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 615/13 - FamRZ 2016, 1247 Rn. 29).

  • OLG Schleswig, 11.08.2020 - 8 UF 87/19

    Versorgungsausgleichsverfahren: externe Teilung von Anrechten aus betrieblicher

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    (1) Nach allgemeiner Auffassung hat das Familiengericht für den insoweit gebotenen Vergleich zwischen Zielversorgung und Quellversorgung grundsätzlich diejenige aufnahmebereite Zielversorgung heranzuziehen, die ihm für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634 f.; BeckOGK/Ackermann-Sprenger [Stand: 1. Februar 2021] VersAusglG § 15 Rn. 43; BeckOK BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2021] § 17 VersAusglG Rn. 3; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: 4. Januar 2021] § 17 VersAusglG Rn. 19.3; Borth FamRZ 2020, 1636; Hauß FamRB 2020, 261, 263; Hufer/Karst BetrAV 2020, 376, 381; Lies-Benachib NZFam 2020, 946, 949).

    Wird die gesetzliche Rentenversicherung nicht als Zielversorgung gewählt, ist das Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts entweder bei einem anderen von der ausgleichsberechtigten Person ausgewählten Zielversorgungsträger oder bei Nichtausübung des Wahlrechts in der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG) zu begründen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2020, 1634, 1635).

  • BGH, 21.09.2016 - XII ZB 264/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung eines Anrechts durch Ausübung eines

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Unter den bereits beschriebenen Voraussetzungen, dass sich die fiktive Betriebsrente und die Rente aus der externen Zielversorgung bei gleichem Renteneintrittsalter und gleicher Rentenlaufzeit in Bezug in Leistungsspektrum und Leistungsdynamik zumindest in groben Zügen entsprechen, dürfte eine solche pauschalierende Vorgehensweise aus Praktikabilitätsgründen rechtlich nicht zu beanstanden sein, solange nicht einer der Beteiligten konkret geltend macht, dass hierdurch besondere wertbildende Faktoren von Quellversorgung oder Zielversorgung nicht ausreichend abgebildet werden und deshalb eine versicherungsmathematische Barwertermittlung geboten ist (vgl. zu § 47 Abs. 6 VersAusglG: Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2017 - XII ZB 310/13 - FamRZ 2017, 1303 Rn. 37 und vom 21. September 2016 - XII ZB 264/13 - FamRZ 2017, 26 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 345/18

    Herausgabe des Kinderreisepasses

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, d.h. der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung - bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift - zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 - WuM 2021, 411 Rn. 27 mwN und Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Liegt allerdings - wie es unter den hier obwaltenden Umständen der Fall ist - zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein besonders langer Zeitraum, wird das Gericht die Aufzinsung unter Einschluss von Zinseszinsen auf einen Zeitpunkt zeitnah zum Eintritt der Rechtskraft konkret zu berechnen haben (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 215, 280 = FamRZ 2017, 1655 Rn. 36).
  • BGH, 18.05.2016 - XII ZB 649/14

    Versorgungsausgleich: Einhaltung des Grenzwerts für die externe Teilung bei

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Das gilt auch dann, wenn mehrere Anrechte beim gleichen Versorgungsträger bestehen, sofern diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbstständige Anrechte auszugleichen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - FamRZ 2016, 1435 Rn. 12 ff.).
  • BGH, 16.12.2020 - XII ZR 28/20

    Ausgleich der gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Versorgungsanrechte im

    Auszug aus BGH, 24.03.2021 - XII ZB 230/16
    Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, d.h. der entscheidungsrelevante Sachverhalt muss in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung - bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift - zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - XII ZR 28/20 - WuM 2021, 411 Rn. 27 mwN und Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 345/18 - FamRZ 2019, 1056 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 10.02.2021 - XII ZB 284/19

    Keine grundsätzlichen Bedenken gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation

  • BGH, 10.05.2017 - XII ZB 310/13

    Versorgungsausgleich: Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten

  • BGH, 17.07.2019 - XII ZB 437/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Voraussetzungen einer Abänderung des vom

  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 152/01

    Ermittlung des Barwertes von Anwartschaften in der Bayerischen

  • OLG Frankfurt, 15.01.2014 - 6 WF 5/14

    Auskunftspflicht des Versorgungsträgers nach § 220 IV FamFG

  • OLG Brandenburg, 06.01.2020 - 9 UF 207/19

    Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren

  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 248/15

    Versorgungsausgleich: Heranziehung des BilMoG-Zinssatzes als

  • OLG Karlsruhe, 22.11.2019 - 16 UF 191/17
  • BGH, 11.01.2023 - XII ZB 433/19

    Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zum Versorgungsausgleich nur

    Dabei ist es nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6, 6 a RückAbzinsV (BilMoG-Zins) heranzieht (vgl. zuletzt Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 29 ff.).

    Liegt das Ende der Ehezeit - wie hier - vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der erstmaligen Veröffentlichung der BilMoG-Zinssätze durch die Deutsche Bundesbank im Dezember 2008, wird es in den meisten Fällen nicht zu beanstanden sein, wenn der Versorgungsträger einen Rechnungszins heranzieht, der sich ungefähr in einer Bandbreite zwischen dem erstveröffentlichten BilMoG-Zinssatz (5,25 %) und dem nach § 6 a Abs. 3 Satz 3 EStG für die steuerbilanzielle Bewertung maßgeblichen Rechnungszinsfuß (6 %) bewegt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 229, 213 = FamRZ 2021, 1103 Rn. 60 f.).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2020 - 2 UF 291/18

    Teilung von Anrechten nach § 17 VersAusglG

    Zur verfassungskonformen Teilung von Anrechten im Sinne des § 17 VersAusglG nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 26.5.2020 (1 BvL 5/18) und des BGH vom 24.3.2021 (XII ZB 230/16).

    Dieses Verlangen ist vorliegend auch beachtlich, da die grundsätzliche Bindungswirkung der Ausübung des Wahlrechts des Versorgungsträgers (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.8.2020, 7 UF 355/20) nicht greift, wenn die externe Teilung aufgrund der hierdurch entstehenden Transferverluste zu einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Ungleichbehandlung führen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18, Rn. 91; BGH, Beschluss vom 24.3.2021, XII ZB 230/16, Rn. 26).

    Bei dem gebotenen Vergleich zwischen Zielversorgung und Quellversorgung ist die Zielversorgung heranzuziehen, die für die Einzahlung des Ausgleichsbetrages prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (vgl. BGH, Beschluss vom 24.3.2021 XII ZB 230/16).

  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Denn soweit Unterschiede in der Leistungsphase durch Anwendung aktueller Rentenfaktoren ihre Ursache allein in der Lebensbiographie des ausgleichsberechtigten Ehegatten bzw. dessen biometrischen Faktoren haben, ist der Halbteilungsgrundsatz nicht verletzt, sondern allein die verfassungsrechtlich anerkannte rentenrechtliche Unabhängigkeit der zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte betroffen (vgl. dazu BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 26. Mai 2020 - 1 BvL 5/18 -, Rn. 52 ff., juris; BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16 -, Rn. 38 f.).

    Für sich genommen liegt hierin aber keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatz, weil die nach Teilung des Anrechts der Beschwerdeführerin obliegende Auswahl der Fonds zum individuellen Versicherungsschicksal des ausgleichsberechtigten Ehegatten gehört (vgl. insoweit zur Wahl des empfangenden Versorgungsträgers bei externer Teilung BGH, Beschluss vom 24. März 2021 - XII ZB 230/16 -, Rn. 38).

  • OLG Karlsruhe, 05.10.2022 - 20 UF 98/22

    Versorgungsausgleich: Durchführung der externen Teilung bei einer fondsgebundenen

    Allerdings sind, worauf der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 11.08.2022 hingewiesen hat, für die versicherungsmathematische Ermittlung der Barwerte nicht die biometrischen Daten der ausgleichsberechtigten Ehefrau maßgeblich, sondern die des ausgleichspflichtigen Ehemannes, dessen Anrecht geteilt werden soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.05.2020 - 1 BvL 5/18 -, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16 -, Rn. 28 ).

    Als maßgebliche Zielversorgung für den Vergleich mit der Quellversorgung ist in der Regel die gesetzliche Rentenversicherung heranzuziehen, weil diese für die Einzahlung des vom Quellversorgungsträger als Ausgleichswert vorgeschlagenen Kapitalbetrags prognostisch die höchsten Versorgungsleistungen bietet (BGH, Beschluss vom 24.03.2021 - XII ZB 230/16 -, Rn. 36 ff - Rechnungszins seinerzeit jedenfalls 3, 00 %, BGH aaO Rn. 55 m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/22

    Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Antrag nach deutschem Recht bei Erwerb

    cc) Verfassungswidrige Transferverluste (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 ff.) bei einer Anwendung des § 17 VersAusglG können angesichts des für das Anrecht zum Bewertungsstichtag nunmehr maßgeblichen (vgl. BGH hierzu FamRZ 2016, 2000 ff., Rn. 30), in der aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers vom 09.08.2023 mitgeteilten Rechnungszinses von 1, 81% nicht entstehen (vgl. BGH FamRZ 2021, 1103 ff., Rn. 55).
  • OLG Stuttgart, 31.10.2023 - 17 UF 149/23
    cc) Verfassungswidrige Transferverluste (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1078 ff.) bei einer Anwendung des § 17 VersAusglG können angesichts des für das Anrecht zum Bewertungsstichtag nunmehr maßgeblichen (vgl. BGH hierzu FamRZ 2016, 2000 ff., Rn. 30), in der aktualisierten Auskunft des Versorgungsträgers vom 09.08.2023 mitgeteilten Rechnungszinses von 1, 81% nicht entstehen (vgl. BGH FamRZ 2021, 1103 ff., Rn. 55).
  • OLG München, 15.11.2022 - 16 UF 568/22

    Ausgleich der Wertsteigerung zwischen Ehezeitende und Rechtskraft

    Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist als maßgeblicher Bewertungsstichtag das Ende der Ehezeit vorgesehen (so auch BGH FamRZ 2021, 1103 (Rn. 16); BGH FamRZ 2016, 775; OLG Nürnberg FamRZ 2017, 873).
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